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Statuten

Ingress
Die männlichen Bezeichnungen gelten auch für die weiblichen Mitglieder.
 
1. Name und Zweck des Verbandes
 
Art. 1 Organisation
 
Unter dem Namen „Fachverband Aargauischer Hauswarte" besteht eine Berufsorganisation. Der Verband ist eine Sektion im Schweizerischen Fachverband der Hauswarte und ist politisch und konfessionell neutral.
 
Art. 2 Zweck
 
Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen Ausbildung und Interessen. Gegenseitige Ratschläge in allen Berufs- und Ausbildungsfragen, sowie der Pflege der Geselligkeit.
 
II. Mitgliedschaft
 
Art. 3 Mitglieder
 
Der Verband umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Pensionierte
d) Anschlussmitglieder
 
Aktivmitglieder sind Hauswarte beiderlei Geschlechts, die haupt- oder nebenamtlich angestellt sind.
 
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verband in hervorragender Weise verdient gemacht haben und die auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung als solche ernannt werden. Die Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Entrichtung der Beiträge befreit.
 
Pensionierte sind Mitglieder, die gewillt sind, nach der Pensionierung im Verband zu verbleiben.
 
Anschlussmitglieder sind Partner der Aktivmitglieder oder Pensionierter, die nicht zwingend im Hauswartsbereich beschäftigt sind.
 
Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand. Durch den Beitritt unterzieht sich das Mitglied den einschlägigen Statuten, Reglementen und Beschlüssen des Verbandes.
 
Art. 5 Verlust der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied stirbt, aus dem Verband austritt oder ausgeschlossen wird. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, rückständige Beiträge zu bezahlen. Der Austritt kann mit vorangehender, halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendejahres erfolgen.
 
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
 
a) wegen grober Verstösse und Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und Reglemente, wegen Schädigung der Verbandsinteressen.
b) wenn es mit den Beiträgen im Rückstand ist und erfolglos gemahnt wurde.
 




Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Ausgeschlossenen Mitgliedern steht das Rekursrecht an die Verbandskonferenz offen. Sie entscheidet als letzte Instanz endgültig. Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verband.
 
Art. 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an den Verband zu entrichten. Der Jahresbeitrag wird für Aktiv- Mitglieder, Pensionierte und Anschlussmitglieder gesondert festgelegt.
 
Die Mitglieder sollen es sich zur Pflicht machen, an den Versammlungen und weiteren Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in allen dem Verbandszweck entsprechenden Angelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Bei Anständen mit Vorgesetzten oder Behörden ist das Mitglied verpflichtet, die vom Vorstand, bzw. Präsidenten verlangten Auskünfte wahrheitsgetreu und gewissenhaft zu erteilen.
 
Anträge an die Generalversammlung müssen dem Präsidenten zu Handen des Vorstandes bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
 
111. Organe des Verbandes
 
Art. 7 Organe
 
Die Organe des Verbandes sind:
 
a) die Generalversammlung (GV)
b) der Verbandsvorstand
c) die Rechnungsrevisoren
 
Art. 8 Generalversammlung
 
Die Generalversammlung wird vom Vorstand ordentlicherweise innerhalb des ersten Quartals einberufen. Sie hat folgende Traktanden zu erledigen:
 
1. Präsenz
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Mutationen
4. Behandlung des Protokolls der letzten Generalversammlung
5. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
6. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
7. Wahlen          a) Vorstand
                         b) Präsident und Kassier
                         c) Revisoren
                         d) Delegierte
8. Genehmigung des Budgets und Entschädigung des Vorstandes (Art. 9)
 
 9. Festsetzung des Jahresbeitrages
10. Behandlung der Anträge:      a) des Vorstandes
                                                b) der Mitglieder
11. Ehrungen
12. Mitteilungen und Allfälliges
 
Die Einladung zur GV hat durch den Vorstand mind. 14 Tage vor der Abhaltung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen, Einladungen per E-Mail gelten als schriftlich.
 
Der Vorstand ist befugt, ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen; die Einberufung muss auch erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unterschriftlich verlangt. Bei allenAbstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
 
Art. 9 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Nach Ablauf dieser Amtsdauer sind sie wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst. In der Regel besorgen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Geschäfte:
 
Der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen und trifft Die im Interesse des Verbandes notwendig erscheinenden Anordnungen.
 
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Fällen, in denen dieser in der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
 
Der Aktuar führt die Mitgliederliste und erledigt die anfallende Korrespondenz.
 
Der Kassier
führt die Verbandskasse. Der FAH- Vorstand regelt die Pflichten und Rechte des Verbands- Kassiers. Er ist für das Postcheckkonto unterschriftsberechtigt.
 
Der Protokollführer führt bei allen Sitzungen des Vorstandes und an den Generalversammlungen das Protokoll. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
Weitere Vorstandsmitglieder nehmen an allen Sitzungen und Versammlungen teil. Sie können von den Ressortleitern zur Mithilfe beigezogen werden. Es steht dem Präsidenten frei, sie mit andern Aufgaben zu betreuen.
 
Entschädigung des Vorstands
 
Der Vorstand erhält für seine Arbeit eine Entschädigung (Honorar und Spesen). Diese werden von der Generalversammlung festgesetzt. Die Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Verbandsbeitrag.
 
Art. 10 Rechnungsrevisoren
 
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Die Revisoren prüfen die Kassaführung und die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Bücher Einsicht zu nehmen. Sie werden für ihre Arbeit gleich entschädigt wie der Vorstand.
 
IV. Schlussbestimmungen
 
Art. 11 Statutenrevision
 
Einzelne Artikel oder eine Totatrevision kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes an der GV mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge sind mind. 10 Tagen vor dem GV-Termin schriftlich begründet, dem Vorstand einzureichen.
 
Art. 12 Auflösung
 
Über eine Auflösung des Fachverbandes Aargauischer Hauswarte entscheidet die Generalversammlung. Der Antrag ist angenommen, wenn sich vier Fünftel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Im Falle der Auflösung sind sämtliche Akten und das vorhandene Vermögen dem Schweizerischen Fachverband der Hauswarte zur treuhänderischen Verwaltung zu übergeben.
Bildet sich innert 10 Jahren nach Auflösungsbeschluss kein neuer Verband im Sinne von Art. 1 und 2 dieser Statuten, so fällt das Vermögen dem obgenannten Schweizerischen Fachverband der Hauswarte automatisch zu.
 
Art. 13 Haftung
 
Gestützt auf Art. 71 des ZGB, wird ein Mitgliederbeitrag für das laufende Verbandsjahr jeweils an der GV festgesetzt. (Art. 8) Für die Verbandsschulden haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen.
 
Art. 14 Genehmigung
 
Diese Statuten wurden vom SFH am:                                        genehmigt.
Genehmigung durch die GV vom: 6. März 2004 und treten sofort in Kraft.
Die bisherigen Statuten vom: 19. Februar 1978 werden hiermit ausser Kraft gesetzt.
 
Namens des Vorstandes:
 
Der Präsident:                                                   Der Aktuar:
 
Hansruedi Schoch, Holziken                               Daniel Feyer, Unterehrendingen